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Handelbare Lagerscheine für Edelmetalle bieten mehr Flexibilität

Handelbare Edelmetall-Lagerscheine im Überblick

Physische Edelmetalle als Münzen oder Barren lassen sich jederzeit wieder veräussern und zu Geld machen. Hierfür ist jedoch meist eine Warenbewegung erforderlich. Anlegern bietet sich überdies eine flexible Alternative, bei welcher die Bestände trotz Verkauf an Ort und Stelle bleiben. Gemeint sind sogenannte Ordre-Lagerscheine der OrSuisse AG. Sie unterscheiden sich von anderen Wertpapieren sowie von Edelmetall-ETFs und Edelmetallkonten.

Vorderseite eines Ordrelagerscheines der OrSuisse
Vorderseite eines Ordrelagerscheines der OrSuisse

Die handelbaren Lagerscheine für Edelmetalle sind gleichbedeutend mit Wertpapieren, die sich bei Bedarf einfach per Begebungsvermerk (Indossament) übertragen lassen. Gedeckt sind sie durch physisch hinterlegte Edelmetalle aus Gold, Silber, Platin oder Palladium im gleichen Wert. Per Schweizerischem Obligationenrecht sind Lagerhalter berechtigt, spezielle Lagerscheine auszustellen, die sich als Wertpapiere qualifizieren. Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müssen sie jedoch genau definierte Inhalte aufweisen. Zudem ist eine Bewilligung des zuständigen Regierungsrats aus dem jeweiligen Kanton erforderlich.

Unterschiedliche Wertpapiere und ihre Übertragbarkeit

Klassische Wertpapiere sind heutzutage als Inhaber-, Ordre- oder Namenspapiere bekannt. Während Ordre-Papiere einen Begünstigten aufweisen, sind Inhaberpapiere ohne Empfänger ausgeführt, es ist kein Name in der Urkunde enthalten. Dazu gehören zum Beispiel Geldscheine, Schecks, Aktien oder Schuldverschreibungen. Wer im Besitz dieser Wertschriften ist, kann seinen Anspruch darauf jederzeit geltend machen, sie also in Zahlung geben, verkaufen oder verschenken. Bei einem Verlust sind sie jedem zugänglich.

Mehr individuelle Sicherheit bietet ein Namenspapier, auch Rektapapier genannt, auf dem ein bestimmter Empfänger eingetragen ist, sodass die Leistung direkt an ihn erfolgen soll. Diese Wertpapiere sind nicht für den Umlauf bestimmt und ein Übertrag auf eine andere Person ist per Gesetz nur über eine aufwendige Forderungsabtretung (Zession) möglich. Im Gegensatz dazu können begünstigte Ordrepapiere sehr einfach auf einen neuen Eigentürmer überschrieben werden.

Die unterschiedlichen Wertpapiere im Überblick:

  • Inhaberpapier: Der Besitzer kann das darin verbriefte Recht zur Auslieferung uneingeschränkt geltend machen. Er muss sein Eigentum nicht gesondert nachweisen.
  • Namenspapier: Nur der eingetragene Empfänger kann eine Auslieferung verlangen. Ein Übertrag ist nur mit Einschränkungen und per Zession möglich.
  • Ordrepapier: Begünstigt den namentlich eingetragenen Empfänger. Der geschützte Lagerschein kann per einfachem Indossament übertragen werden.

Auslieferungsanspruch auf Edelmetalle mit dem Ordre-Lagerschein

Was ist nun das Besondere an Ordre-Lagerscheinen? Wer Edelmetalle bei OrSuisse in der Schweiz lagert, erhält für die hinterlegte Ware spezielle Lagerscheine mit Auslieferungsanspruch. Nach Schweizerischem Obligationenrecht (OR) gelten die Urkunden als Wertpapiere und sichern die Herausgabe der Münzen oder Barren zu. Gleichzeitig ermöglichen sie ihre vollständige Übertragung, ohne dass eine Warenbewegung erfolgen muss. Somit können Ordre-Lagerscheine Käufern auf der ganzen Welt angeboten werden. Die Edelmetalle selbst lagern weiterhin sicher und unberührt in der Schweiz. Die OrSuisse-Wertpapiere lassen sich ebenfalls zur Kreditbesicherung einsetzen oder können direkt an autorisierte Edelmetallhändler verkauft werden.

Das Lagerunternehmen OrSuisse bietet bereits seit 2012 handelbare Lagerscheine für hinterlegte Edelmetalle an. Zweck war und ist es, die Fungibilität und Liquidität von Edelmetallen zu erhöhen. Dabei ermöglicht das besondere Lagerkonzept eine flexible Verwahrung ausserhalb des Bankensystems. Möglich ist die sichere und diskrete Lagerung von Gold, Silber, Platin oder Palladium. Dabei erfolgt die Unterbringung segregiert in Einzelverwahrung. Das bedeutet, Eigentümer erhalten exakt die Münzen oder Barren zurück, die sie ursprünglich eingeliefert hatten. Eine Vollrisiko-Versicherung ist inklusive. Ebenso ist eine mehrjährige Fixierung der Lagergebühren möglich, wodurch sich Kosten fixieren und gegebenenfalls einsparen lassen.

Bankenunabhängige Lagerung von Gold und Weissmetallen

Direkt bei der Einlagerung wird die Ware einer Echtheitsprüfung unterzogen. Diese Vorgehensweise garantiert die Originalität aller gelagerten Edelmetalle. Anschliessend erhalten Kunden ihre Lagerscheine, in denen die Barren- oder Siegelnummern eingetragen sind. Dabei können je Lagerschein bis zu zehn Produkte aus dem gleichen Metall und in derselben Stückelung aufgeführt werden. So kann ein Ordre-Lagerschein zum Beispiel 10 Goldmünzen der Sorte Krügerrand zu einer Unze enthalten oder bis zu 10 Goldbarren zu je 100 Gramm. Übersteigt die Menge das Limit, werden weitere Lagerscheine für die übrigen Stücke ausgestellt. Es können selbstverständlich auch individuelle, kleinere Stückelungen berücksichtigt werden z.B. 3 Lagerscheine mit jeweils 5 Goldmünzen.

Jeder Lagerschein existiert nur ein einziges Mal. Bei einer Auslieferung des Goldes an den Kunden werden die entsprechenden Lagerscheine eingezogen. Wird das Edelmetall umgelagert, werden auch die Lagerscheine entsprechend umgetauscht oder verlängert.

Angeboten wird zudem eine mehrwertsteuerfreie Lagerung ohne Mindestlagergebühr von Silber, Platin oder Palladium im Zollfreilager. Die weissen Anlageprodukte lassen sich beim Edelmetallhändler kaufen und direkt in ein Zollfreilager liefern, sodass sie als nicht eingeführt gelten. Entsprechend kann ein späterer Übertrag per Ordre-Lagerschein auch mehrwertsteuerfrei erfolgen, sofern die Ware im Zollfreilager verbleibt.

Übertragung der Lagerscheine und Fälschungssicherheit

Die Übertragung der Lagerscheine auf einen neuen Eigentümer hat OrSuisse für Verkäufer und Käufer einfach gestaltet. So bietet jeder Ordre-Lagerschein auf seiner Rückseite spezielle Indossament-Felder, sodass eine Urkunde bis zu sechsmal übertragen werden kann. Dabei muss jedes Indossament sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer unterzeichnet werden. Dadurch entsteht ein für beide Seiten bindender Kaufvertrag.

OrSuisse Ordre-Lagerscheine stellen also einen beträchtlichen Wert dar, der die aktuellen Edelmetallpreise widerspiegelt. Deshalb unterliegt ihre Ausstellung modernen Sicherheitskriterien, die denen des Gelddruckens entsprechen. Dadurch wird ein hohes Mass an Fälschungssicherheit gewährleistet. Autorisierte Fachhändler, die Ordre-Lagerscheine ankaufen, wenden spezielle Testverfahren an, um ihre Echtheit zu prüfen.

Rückseite eines Ordrelagerscheines der OrSuisse
Rückseite eines Ordrelagerscheines der OrSuisse

Vergleich zu Edelmetall-ETFs und Edelmetallkonto

Für Kunden, die in Edelmetalle investieren möchten und Wert auf einen Auslieferungsanspruch legen, lassen sich auf den ersten Blick Gemeinsamkeiten von Ordre-Lagerscheinen zu Edelmetall-ETFs oder einem Edelmetallkonto ziehen. Im Detail betrachtet ergeben sich jedoch einige Unterschiede.

Bei einem Exchance Traded Fund (ETF) handelt es sich um das Sondervermögen eines Fonds. Diese Wertpapier-Fonds werden an der Börse gehandelt, oft von einer Bank oder Vermögensverwalterin herausgegeben und sind mit physischem Edelmetall besichert. Dem Besitzer dieser Inhaberpapiere steht also ein zumindest theoretischer Herausgabeanspruch zu. Da Banken jedoch meist Standardbarren zu 400 Unzen Gold oder 1’000 Unzen Silber lagern, müssen Anleger dazu Fonds im gleichen Gegenwert besitzen. In der Praxis ist daher eine Auslieferung des Goldes oder Silbers kaum möglich.

Ähnlich verhält es sich mit Edelmetallkonten. Dabei handelt es sich um eine Art Bankkonto auf das der Investor regelmässig Geld für kleinere oder grössere Gold-, Silber-, Platin- oder Palladiummengen einzahlt. Die Anbieter solcher Konten kaufen die Edelmetalle zu Grosshandelskonditionen meist in grossen Einheiten und sichern damit die Einlagen ab. Wünscht der Kunde eine Auslieferung, muss er auch in diesem Fall tief in die Tasche greifen. Zugleich erwirbt er einen Forderungstitel, der bei einer eventuellen Insolvenz des Edelmetallkonto-Anbieters greift. In diesem Fall fliessen die Edelmetalle in die Konkursmasse ein. Dadurch besteht die Gefahr, dass Anleger nur einen Teil ihrer Einlagen erhalten, die vom Insolvenzverwalter an alle Gläubiger ausgeschüttet werden.

Die Ordre-Lagerscheine von OrSuisse sichern dagegen immer exakt die Auslieferung der darauf eingetragenen Stücke zu, die sich 1:1 im Lager befinden. OrSuisse bietet nur Einzelverwahrung und damit keine Sammelverwahrung. Alle eingelagerten Edelmetalle sind somit eindeutig identifiziert über Barren- oder Siegelnummern und immer konkret einem Lagerschein zugeordnet. So müssen keine Grossbarren ausgeglichen werden. Zudem sind die Edelmetalle nicht Bestandteil der Unternehmensbilanz und zählen im Falle einer Insolvenz nicht zur Konkursmasse. Sie bleiben in jedem Fall das Eigentum des Kunden, das dieser mit seinem Lagerschein nachweisen kann.

Handelbare Edelmetall-Lagerscheine im Überblick

  • Über Ordre-Lagerscheine von OrSuisse lassen sich physische Edelmetalle als Wertpapiere ohne Warenbewegung handeln.
  • Anders als bei Inhaberpapieren und Namenpapieren ermöglichen Ordrepapiere eine sichere und einfache Übertragung per Indossament.
  • Die handelbaren Lagerscheine können Käufern weltweit angeboten werden. Sie lassen sich zur Kreditsicherung einsetzen oder direkt an Händler verkaufen.
  • Verbunden sind sie mit einer bankenunabhängigen Lagerung in der Schweiz. Dabei werden die original eingelieferten Stücke segregiert gelagert. Eine Vollversicherung der Edelmetalle ist inklusive.
  • Gold lagern mit Auslieferungsanspruch – das ermöglichen die OrSuisse-Wertpapiere. Silber und andere Weissmetalle können mehrwertsteuerfrei im Zollfreilager verwahrt und ebenso ohne Warenbewegung veräussert werden.
  • Bei Edelmetall-ETFs und Edelmetallkonten besteht nur eine theoretische Auslieferungsmöglichkeit der hinterlegten Metalle. Ordre-Lagerscheine garantieren hingegen die Übergabe der originalen Münzen und Barren.

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